§ 1
Name und Sitz des Vereins |
Der Verein führt den Namen "TENNISCLUB ROT-WEISS" e.V., abgekürzt "TC". |
Er wurde am 16.05.1928 gegründet. |
Er hat seinen Sitz in Neu-Isenburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach unter dem Aktenzeichen 5 VR 556 eingetragen. |
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§ 2
Zweck des Vereins |
Der TC bezweckt die Ausübung und Förderung des Tennissports als Volkssport. |
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. |
Dieses Ziel soll unter anderem erreicht werden durch |
a) |
Ausübung und Förderung des Sports, vor allem des Tennissports, |
b) |
Beteiligung an Wettkämpfen und Turnieren, |
c) |
Pflege der Sportkameradschaft, |
d) |
Betreuung und Förderung der Jugend. |
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§ 3
Geschäftsjahr |
Das Geschäftsjahr des TC ist das Kalenderjahr. |
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§ 4
Mittelbewirtschaftung |
1. |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. |
2. |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
3. |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
4. |
Die Ämter des Vereins sind Ehrenämter. |
5. |
Er darf im Rahmen des gesetzlich Zulässigen Rücklagen bilden. |
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§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft |
1. |
Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Annahme
oder Ablehnung der Anträge abschließend befindet. Anträge von Jugendlichen sind von einem
Elternteil oder vom Erziehungsberechtigten mitzuunterzeichnen. |
2. |
Dem Antragsteller ist die Aufnahme bzw. Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Während der ersten acht
Wochen ist die Mitgliedschaft vorläufig; sie kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen nach Anhörung
des vorläufigen Mitglieds widerrufen werden, wenn dies aus gegebener Veranlassung gerechtfertigt sein sollte. |
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§ 6
Arten der Mitgliedschaft und Rechte der Mitglieder |
1. |
Der Verein hat |
- aktive Mitglieder
- passive Mitglieder
- jugendliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Ehrenpräsidenten |
2. |
Aktive Mitglieder sind Personen, die im Geschäftsjahr 18 Jahre oder älter sind.
Sie haben das Recht, die Tennisplätze und die sonstigen Clubeinrichtungen im Rahmen der vom Vorstand
festgesetzten Haus-, Spiel- und Platzordnungen zu benutzen. Sie sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt,
können in die Vereinsorgane gewählt werden und haben das Recht, Anträge nach § 10 an die Versammlung zu stellen. |
3. |
Passive Mitglieder sind hinsichtlich der Rechte den aktiven Mitgliedern gleichgestellt,
müssen jedoch im Rahmen der geltenden Platzordnung Gästekarten erwerben, um die Platzanlage nutzen zu können. |
4. |
Jugendliche Mitglieder sind Personen, die im betreffenden Geschäftsjahr das 18. Lebensjahr
noch nicht erreicht haben oder erreichen. Jugendliche Mitglieder haben das Recht, die Tennisplätze und die
sonstigen Clubeinrichtungen im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Haus-, Spiel- und Platzordnungen zu benutzen.
Sie können den Mitgliederversammlungen beiwohnen, haben jedoch kein Stimmrecht und können nicht gewählt
werden. Bei jugendlichen Mitgliedern muss mindestens ein Elternteil oder der Erziehungsberechtigte dem Verein angehören. |
5. |
Personen bzw. ehemalige Präsidenten des TC, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit zu
Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenpräsidenten ernannt werden. Sie haben die Rechte der aktiven Mitglieder,
sind aber von Beitrags- und Umlagenzahlungen befreit. Die Ehrenpräsidenten können beratend an den Sitzungen des
Vorstandes teilnehmen. |
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§ 7
Pflichten der Mitglieder |
1. |
Die Mitglieder haben die Pflicht, |
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a) |
die Ziele des Vereins zu fördern, seine Satzung zu beachten, den von den Vereinsorganen gefassten Beschlüssen
nachzukommen und die in diesem Sinne etwa notwendig werdenden Anordnungen einzelner Vorstandsmitglieder zu befolgen, |
b) |
die Versammlungen im eigenen Interesse nach Möglichkeit zu besuchen, |
c) |
Veränderungen von Adressen, Stand usw. unverzüglich dem Vorstand schriftlich mitzuteilen, |
d) |
den Zahlungsverpflichtungen aufgrund der Beitragsordnung und gemäß den von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Beiträgen, Umlagen usw. pünktlich nachzukommen. |
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2. |
Beitragsjahr ist das Geschäftsjahr. |
3. |
Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge, Umlagen usw. werden grundsätzlich im ersten Quartal eines
jeden Jahres im Bankeinzugsverfahren erhoben. Diesbezüglich sind alle Mitglieder gehalten, Bankeinzugsermächtigungen zu
erteilen. Muss der TC einen Bankeinzug wegen einer geänderten Bankverbindung o.a. wiederholen, hat das Mitglied die dem TC daraus
entstehenden Kosten zu erstatten. In Härtefällen kann der Vorstand auf Ersuchen Zahlungsfristen gewähren. |
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§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft |
1. |
Die Mitgliedschaft endet durch |
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a) |
Austritt, |
b) |
Tod, |
c) |
Ausschluss. |
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2. |
Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen.
Die Erklärung muss, soll sie von der Zahlung für das folgende Jahr befreien,
spätestens zum 30.11. des Jahres schriftlich dem Vorstand zugegangen sein. |
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3. |
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es |
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a) |
seine Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht erfüllt hat.
Der Vorstand kann in diesem Fall die bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses fälligen Mitgliedsbeiträge bzw.
Umlagen zwangsweise einziehen, |
b) |
sich vereinsschädigend verhält, |
c) |
wiederholt oder in gröblicher Weise gegen die Satzung, Ordnungen oder die Interessen
des Vereins verstoßen hat, |
d) |
sich eines ehrenrührigen Verhaltens schuldig gemacht oder eine ehrenrührige Handlung
begangen hat. |
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Dem fraglichen Mitglied ist vor Beschlussfassung vorab innerhalb von 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
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4. |
Mitglieder, deren Ausschluss endgültig ist, haben keinen Anspruch auf Erstattung bereits
gezahlter Jahresbeiträge und Umlagen. Beim Ausscheiden ist alles im Besitz des Mitglieds befindliche
Clubeigentum zurückzugeben. Es erlöschen alle Rechte an den Club. Ein Anrecht auf Clubeigentum
und Clubvermögen besteht danach nicht mehr. |
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§ 9
Organe des Vereins |
Die Organe des Vereines sind |
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a) |
die Mitgliederversammlung (§ 10), |
b) |
der Vorstand (§ 13), |
c) |
der Sportausschuss (§ 15), |
d) |
weitere eventuell gebildete Ausschüsse. |
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§ 10
Mitgliederversammlung |
1. |
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des TC. In ihren Zuständigkeitsbereich fallen: |
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a) |
Entgegennahme und Prüfung der vom Vorstand und den Kassenprüfern zu erstattenden Berichte, |
b) |
Entlastung des Vorstandes, |
c) |
Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, |
d) |
Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten, |
e) |
Festlegung des Beitrages und der Aufnahmegebühr für das laufende Geschäftsjahr, |
f) |
Festlegung außerordentlicher Umlagen, |
g) |
Anfechtung von Vorstandsbeschlüssen und Absetzung von Vorstandsmitgliedern bei grober
Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, |
h) |
Beschlussfassung über vorliegende sonstige Anträge, |
i) |
Satzungsänderungen. |
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2. |
Die ordentliche Jahresmitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. |
3. |
Die Jahresmitgliederversammlung ist berechtigt, dem Verein eine Geschäftsordnung zu geben, deren Bestimmungen
für die Mitglieder die gleiche Kraft haben wie diese Satzung. |
4. |
Bei Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit erfordert.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Mitgliederversammlung leitenden Vorsitzenden. Zu einem Beschluss, der eine
Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienen Mitglieder erforderlich. |
5. |
Der Vorstand und die Kassenprüfer sind alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung zu wählen.
Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl eines jeden Mitglieds der vg. Organe ist ein gesonderter Wahlgang
erforderlich. Die Abstimmungen müssen auf Antrag eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten geheim erfolgen,
wenn sich mehrere Kandidaten für ein Amt zur Wahl stellen. Gewählt ist, wer die absolute Stimmenmehrheit
erhält. Sofern im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Stimmenmehrheit erreicht, findet Stichwahl zwischen
den beiden Mitgliedern statt, die die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt haben. Hierbei entscheidet einfache
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit das Los. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Änderung in einer
folgenden Jahresmitgliederversammlung beschlossen wird und das Amtsgericht hiervon Kenntnis erhält. Der Vorstand
hat die Tagesordnung für jede Mitgliederversammlung festzustellen. Die Einladung hat an alle Mitglieder unter
Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung, mindestens zehn Tage vorher, schriftlich zu erfolgen. Der Fristlauf
beginnt mit Absendung der Einladung. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Adresse
versandt wurde. Die Einberufung entsprechend §§ 10 und 11 hat durch den Präsidenten
oder ein anderes, im Sinne des § 26 BGB bestelltes Vorstandsmitglied zu erfolgen. |
6. |
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Tage vor Versammlungsbeginn
schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden. Fristgemäß gestellte Anträge sind
nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der
Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Eine Bekanntgabe zu Beginn der Mitgliederversammlung
genügt. Anträge zu Satzungsänderungen, zur Abwahl des Vorstandes oder zur Auflösung des Vereins,
die nicht mit der Einladung zugegangen sind, können erst von der darauffolgenden Mitgliederversammlung
beschlossen werden. |
7. |
Änderungen der Tagesordnung während der Versammlung sind nur nach Abstimmung mit einfacher
Mehrheit möglich. |
8. |
Die Auflösung des Vereins kann eine Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn in der
Einberufung die zur Abstimmung vorgeschlagene Auflösung unter besonderem Hinweis auf die Wichtigkeit ausdrücklich
bekanntgegeben wurde und mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmen. |
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§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, |
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a) |
wenn entsprechend § 10, Nr. 8 die vorangegangene Mitgliederversammlung beschlussfähig war, |
b) |
auf Beschluss des Vorstandes mit Stimmenmehrheit, |
c) |
auf Antrag von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder, soweit der Antrag sachlich begründet
und dem Vorstand schriftlich zugegangen ist. |
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§ 12
Protokolle, Beurkundungen |
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem Vorstandsmitglied protokolliert
und von diesem und von einem weiteren Vorstandsmitglied - möglichst vom Präsidenten - unterzeichnet. |
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§ 13
Vorstand |
1. |
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: |
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- Präsident |
- Vizepräsident und Schatzmeister |
- Schriftführer und Pressewart |
- Sportlicher Leiter |
- Jugendleiter |
- Referent Gebäudeanlagen |
- Referent Sport- u. Außenanlage |
- Beisitzer (maximal zwei) |
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Inhaberinnen von vg. Ämtern führen die weibliche Form der Amtsbezeichnungen.
Über zusätzliche Ressortverteilung entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung. |
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2. |
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident, der Vizepräsident und Schatzmeister,
der Schriftführer und Pressewart sowie der Sportliche Leiter. Je zwei von ihnen sind gemeinschaftlich vertretungs-
und zeichnungsberechtigt. |
3. |
Der Vorstand ist zuständig für die laufenden Vereinsangelegenheiten und verwaltet das Clubvermögen.
Sollte die Mitgliederversammlung dem Vorstand keine Geschäftsordnung gegeben haben, kann dieser selbst eine solche
sowie einen Aufgabenverteilungsplan, beschließen. Er ist insbesondere dazu berufen, |
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a) |
über wichtige Angelegenheiten allgemeiner und vermögensrechtlicher Art zu entscheiden,
im letzteren Fall, wenn es sich um Aufträge, Objekte, Kredite o.ä. handelt, die den ausmachenden Betrag von
mehr als einem Fünftel des jährlichen Beitragsaufkommens überschreiten, |
b) |
Haushaltsvoranschläge aufzustellen, |
c) |
die Beitragsordnung festzulegen, |
d) |
die Haus-, Spiel- und Platzordnungen aufzustellen, |
e) |
die Zahl der aktiven Mitglieder im Hinblick auf die Kapazität der Clubeinrichtungen zu begrenzen, |
f) |
die Anstellung besoldeter Mitarbeiter sowie den Abschluss von Pachtverträgen und Dienstleistungsverträgen o.ä. zu genehmigen, |
g) |
die Ausschüsse nach § 15 zu bestimmen, |
h) |
verdiente Mitglieder zu ehren und Ehrenzeichen zu verleihen. |
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4. |
Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten und
Schatzmeister einzuberufen. Die Sitzungen des Vorstandes sollen nach Möglichkeit wenigstens einmal im Monat stattfinden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Trifft diese Voraussetzung nicht zu,
ist eine zweite Sitzung schriftlich einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder
beschließen kann. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren
per E-Mail ist im Einzelfall auf Anordnung des Präsidenten oder Vizepräsidenten und Schatzmeisters zulässig, sofern eine
angemessene Frist zur Beschlussfassung gesetzt wurde. |
5. |
Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied
und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren. |
6. |
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und
hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Alle Vorstandsmitglieder
sind gehalten, ihre Ämter gewissenhaft und zielstrebig auszuüben. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Äußerungen über Abstimmungen, Beschlüsse usw. die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind,
haben sie sich gegenüber Dritten zu enthalten. |
7. |
Der Vorstand ist ermächtigt, einem Mitglied, das gegen die Satzungen oder Ordnungen des Vereins
verstößt, einen Verweis zu erteilen oder ihm das Betreten der Clubanlage für eine bestimmte Zeit zu verbieten.
Der entsprechende Bescheid ist ihm schriftlich zuzustellen. Dem fraglichen Mitglied ist vor Beschlussfassung vorab innerhalb
von 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
8. |
Der Präsident ist im Einvernehmen mit einem weiteren nach § 26 BGB berechtigten Mitglied des
Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vorstandes von seinen Aufgaben vorläufig zu entbinden und diese interimistisch bis
zur nächsten Mitgliederversammlung auf ein anderes Clubmitglied zu übertragen, wenn dies nach Lage der Dinge zur
Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Vereinsführung notwendig sein sollte. Das Recht zur interimistischen
Ernennung gilt sinngemäß beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus anderen Gründen. |
|
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§ 14
Kassenprüfer |
Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es sind mindestens zwei Prüfer zu bestellen, die die Qualifikation zur Prüfung des Rechnungswesens
haben sollen. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Einnahmen- und Ausgabenrechnung und deren Belegbarkeit zu
überprüfen sowie die Jahresschlußrechnung zu attestieren. Sie haben darüber der Mitgliederversammlung zu
berichten und die Entlastung des Schatzmeisters zu beantragen. |
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§ 15
Ausschüsse |
1. |
Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und ihnen entsprechend Aufgaben zuweisen
(z.B. Bauausschuss, Vergnügungsausschuss, Aufnahmeausschuss). |
2. |
Diese können Beschlüsse für Sitzungen des Vorstandes vorbereiten, aber selbst
keine Beschlüsse fassen. Sie unterliegen den Weisungen und der Kontrolle des
Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Näheres kann erforderlichenfalls
durch die Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt werden. |
3. |
Zwingend ist ein Sport-und Spielausschuss zu bilden. Diesem sollen angehören: |
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- der Sportliche Leiter |
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- der Jugendleiter |
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- Vertreter des Trainerteams |
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- einem von den aktiven Mannschaften zu wählenden Aktivensprecher |
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- einem von den Jugendmannschaften zu wählenden Jugendsprecher
(Mindestalter 12, Maximalalter 18 Jahre) |
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4. |
Die Wahl des Aktiven- und Jugendsprechers hat der Sportliche Leiter zu organisieren und
zu leiten. Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit aller Stimmen der aktiven, bzw.
Jugend-Mannschaftsführer auf sich vereinigt. Beide Ämter sind für jede Saison neu
zu wählen. Auf Einladung des Präsidenten können sie den Vorstandssitzungen beiwohnen,
haben allerdings kein Stimmrecht. |
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§ 16
Datenschutz |
1. |
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter
und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in
dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet (z.B. im Rahmen
der Mitgliederversammlung). Näheres in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt. |
2. |
Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung
der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.
Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins
unter der Rubrik "Datenschutzordnung" für alle Mitglieder verbindlich. |
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§ 17
Auflösung des Vereins |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen
der Stadt Neu-Isenburg, Jugend- und Sportamt zu, das es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zur Förderung des
Jugend- und Tennissports zu verwenden hat. |
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